• Kontakt
  • Über uns
  • Karriere
  • Impressum
  • AGB
  • Datenschutz
  • Standort
  • Brandursachen
  • Analyse
  • Fahrzeuge
  • Gebäude
  • Kompetenz-Center
  • Filme
  • PDF-Newsletter
  • Kontakt
Startseite > Kompetenz-Center > Rechtslage > Aufbau der Vorschriften

Aufbau der einschlägigen Vorschriften:

§ 306 StGB Brandstiftung:

Abs. 1
Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren bestraft.

Abs. 2
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Gebäude:
Selbständiges, unbewegliches Ganzes, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt, und zum Schutze gegen äußere Einwirkungen insbesondere gegen Witterungseinflüsse genügend dauerhaft und fest abgeschlossen ist. 
- Das Merkmal der Unbeweglichkeit kann dadurch erbracht werden, dass die Baulichkeit infolge ihres Eigengewichtes fest auf dem Erdboden steht, ohne in die Erdoberfläche eingebaut zu sein. 
- (RG St 73,204; BGH St 6,109).
Der Unterschied zwischen Gebäude und Hütte ist Tatfrage.

Inbrandsetzen:
”In Brand gesetzt” ist ein Gebäude nur, wenn es in einer Weise vom Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt. Der Brand muss sich auf solche Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind. Es genügt nicht festzustellen, wo es gebrannt hat - vielmehr bedarf es auch der Feststellung, was gebrannt hat. (BGHR StGB 306 Nr. 2)

Teilweises zerstören eines Gebäudes bedeutet:
Wenn bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes – d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit – durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn für den verständigen Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit – und nicht nur für Stunden oder einen Tag – nicht mehr benutzbar ist. Zur Erfüllung des Tatbestands „teilweises Zerstören“ eines Gebäudes reicht es nicht aus, dass (lediglich) das Mobiliar zerstört wurde. 
Weiterhin hat der BGH im selben Urteil entschieden, dass ein durch Brandstiftung entstandener erheblicher Sachschaden an einem Wohngebäude regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn mindestens 2.500 Euro objektiv – tatobjektbezogen – zur Schadensbeseitigung erforderlich sind (BGH 4 StR 165/02 v. 12.09.02)

§ 306 a Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem der konkrete Gefahrerfolg dazu dient, die Gemeingefährlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Auf Eigentumslage kommt es nicht an; erfasst sind tätereigene, herrenlose sowie mit Einwilligung des Eigentümers angezündete Objekte. Die Tathandlung muss vom Vorsatz des Täter umfasst - einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung im Sinne des 223 I bringen. 
(Prof. Dr. Rudolf Rengier, Konstanz)

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306 b Besonders schwere Brandstiftung

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306 a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Es handelt sich um eine Qualifikation in der Form eines erfolgsqualifizierten Delikts. Bezüglich der Erfolgsherbeiführung genügt, (”wenigstens”) Fahrlässigkeit. Taterschwerende Erfolge sind die Verursachung entweder einer schweren Gesundheitsschädigung bei einer einzelnen Person oder einer einfachen Gesundheitsschädigung bei einer ”großen” Personenzahl. Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung schließt einmal die abschließend umschriebenen schweren Folgen des § 226 I StGB ein. Er reicht aber weiter und erfasst z.B. auch das Verfallen in eine ernste langwierige Krankheit sowie die erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft und anderer körperlicher Fähigkeiten.

§ 226 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person 
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
Beispiele: Erfasst wird der Erfolgseintritt infolge Rauchvergiftung, herabstürzender Gegenstände oder eines gefährlichen Sprungs aus dem Fenster.
Typische grunddeliktisch bedingte Folgen sind ferner Verletzungen durch den brennenden oder explodierenden Zündstoff.
(Prof. Dr. Rudolf Rengier, Konstanz)

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306 a 
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
Es handelt sich um normale Qualifikationstatbestände, auf deren Merkmale sich der Vorsatz erstrecken muss. Die Nummer 1 verlangt den Eintritt einer konkreten Todesgefahr. Die Nr. 2 nimmt die Mordmerkmale der dritten Gruppe des § 211 StGB auf. 

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass eine Brandstiftung zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung als Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2 anzusehen ist. (BGH-Urteil 3StR 139/2000)
Das LG Kiel hat sich nicht an dieses Urteil gehalten und einne geringeren Strafrahmen angewandt (Urteil LG Kiel v. 04.04.2003 – 1 KLs 20/02)

§ 306 c Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306 b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 306 d Fahrlässige Brandstiftung

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306 a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306 a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

§ 306 e Tätige Reue

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306 a und 306 b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften bestehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306 d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

306 f Herbeiführen einer Brandgefahr

(1) Wer fremde 
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, 
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, 
3. Wälder, Heiden oder Moore oder 
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

  • Seminare 2020
  • Rechtslage
    • Formelles Strafrecht
    • Materielles Strafrecht
    • Aufbau der Vorschriften
    • Erläuterung
Karriere

Angebotene Seminarbeiträge

• Grundlagen Elektrotechnik
• Beurteilungsansätze bei Großbränden
• Gefährdungspotenzial Elektromobilität
• Gebäudebrandanalyse
• Fahrzeugbrandanalyse
•
Zündung brennbarer
   Gemische
   (Deflagration /
   Verpuffung / Explosion)
•
Reform des Brandstraf-
   rechtes

 

Externe Dozenten

• Kriminaltechnik
   (Werkzeug-
   u. Formspuren,
   Daktyloskopie)
• chemische, physikalische
   u. biologische Analyse
•
Produkthaftungsgesetz
•
Gewährleistungsrecht
•
Versicherungswesen

LEY-Brandursachenanalyse GmbH - Gewerbestraße 9 - 56477 Rennerod - Telefon 02664 9939120 - Fax 02664 991687 - info@brandursachenanalyse.de