
§ 308 (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion)
1. § 308 betrifft Explosionen, die nicht durch Freisetzen von Kernenergie (hierzu s. § 307) herbeigeführt werden.
2. Absatz 1 2.1 Das Delikt setzt sich aus der Handlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr zusammen.
2.2. Tathandlung ist das Herbeiführen einer Explosion, d. h. die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung. Beispielhaft wird der Sprengstoff genannt.
(1) Ausreichend ist aber jede Art von Explosion, wie z. B. Dampfkessel-, Knallgasexplosionen u. ä.
(2) 2.3 Die Handlung muss zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert führen.
3. Absatz 2 Gemäss Absatz 2 wird eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren angedroht, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(3) 3.1 Zur schweren Gesundheitsschädigung s. § 113 Anm. 2.2.2 3.2 Zur Gesundheitsschädigung s. § 113 Anm. 2.2.2 Eine große Zahl von Menschen dürfte bei 20 Personen anzusetzen sein.
4. Absatz 3 entspricht dem Tatbestand des § 306 c.
5. Absatz 4 stellt differenzierte Strafrahmen für minder schwere Fälle des Absatzes 1 und des Absatzes 2 auf.
6. Absatz 5 reduziert den Strafrahmen, wenn der Täter im Fall des Absatzes 1 zwar vorsätzlich gehandelt hat, die Gefahr aber fahrlässig verursacht hat.
7. Absatz 6 regelt Fälle des Absatzes 1, wenn der Täter fahrlässig handelt und dadurch die Gefahr fahrlässig herbeiführt
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68Abs.1).
(7) Die §§ 43 a und 73 d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmässig handelt.
§ 265 StGB Versicherungsmissbrauch (n.F.)
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Erweitert wurden:
Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen der Versicherung, wie auch beim Betrug.
Die Strafbarkeitslücke des § 265 StGB a.F. bei ähnlich gelagerten Taten, die in der Absicht begangen wurden, die Versicherung zu schädigen, soll mit der neuen Vorschrift geschlossen werden. Es soll dem gesamtvolkswirtschaftlichen Schaden entgegengewirkt werden.
Bei dem § 265 StGB n.F. handelt es sich um eine Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes bei Versicherungsmissbrauch im Bereich von Sachversicherungen.
In den Fällen, in denen ein Betrug oder ein Versuch folgt, wird der Versicherungsmissbrauch gesetzeskonkurrierend verdrängt. Er ist damit nur ein Auffangtatbestand, was sich aus der Subsidiaritätsklausel ergibt.
Quelle:
StGB,
Jura 1998, Heft 7, S. 382 ff.
Aufsatz von Prof. Dr. Rudolf Rengier, Konstanz,
veröffentlicht JuS 1998, Heft 5, Seiten 397 - 401
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