
Eingriffsbefugnisse der Polizei / Polizeisachverständige
§ 94 ff StPO Sicherstellung
§ 102 ff StPO Durchsuchung
Als auch die einschlägigen Vorschriften der Polizeigesetzte der Länder
Der Sachverständige hat keine Eingriffsbefugnisse, was jedoch nicht problematisch ist, da der Versicherungsnehmer eine sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben Mitwirkungspflicht hat und eine Zuwiderhandlung, wie etwa die Verhinderungen der Objektbegutachtung, eine Obliegenheitsverletzung darstellen kann. Es ist daher im Regelfall davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer in die Begutachtung des Untersuchungsobjektes einwilligt.
Angebotene Seminarbeiträge
• Grundlagen Elektrotechnik
• Beurteilungsansätze bei Großbränden
• Gefährdungspotenzial Elektromobilität
• Gebäudebrandanalyse
• Fahrzeugbrandanalyse
• Zündung brennbarer
Gemische
(Deflagration /
Verpuffung / Explosion)
• Reform des Brandstraf-
rechtes
Externe Dozenten
• Kriminaltechnik
(Werkzeug-
u. Formspuren,
Daktyloskopie)
• chemische, physikalische
u. biologische Analyse
• Produkthaftungsgesetz
• Gewährleistungsrecht
• Versicherungswesen