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Rechtslage

Gewährleistung und Produkthaftung

Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung):

Die Kaufsache ist auch dann mangelhaft, wenn sie nicht den Anforderungen genügt, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers, z.B. aus der Werbung, erwarten kann. Zunächst kommt es aber - wie bisher - bei der Feststellung, ob ein Mangel vorliegt, auf die vereinbarte Beschaffenheit an (so genannter subjektiver Fehlerbegriff). Wurde über die Beschaffenheit der Sache vertraglich nichts vereinbart wurde, liegt eine fehlerhafte Abweichung vor, wenn die Kaufsache nicht wie üblich oder wie zu erwarten genutzt werden kann. Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (Fahrzeugübergabe – Zulassung), wird widerleglich vermutet, dass die Sache bereits zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war (§ 476 BGB). Der Verkäufer (Fahrzeughersteller) muss dann beweisen, dass die von ihm verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Eine Umkehr der gesetzlichen Vermutung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser ersten 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Fehler schon bei Übergabe des Kaufgegenstandes diesem angehaftet hat.

BGH Urteil vom 16.07.03 - VIII ZR 243/02

Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein als Neuwagen verkaufter Pkw nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell nicht mehr unverändert hergestellt wird. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um den Kauf eines Pkw mit der Typenbezeichnung 523i der 5er-Reihe der Marke BMW. An dieser Reihe hatte BMW im Spätsommer 2000 eine sogenannte "Modellpflege" vorgenommen, die u.a. zur Folge hatte, daß das von der Klägerin erworbene Modell 523i nicht mehr hergestellt wurde. Das Oberlandesgericht Köln hatte gegen diese Rechtsprechung Bedenken und meinte, der Zeitpunkt der fabrikinternen Produktionsumstellung sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht eindeutig als maßgeblich zu entnehmen; er sei überdies "nicht naheliegend" und nicht praktikabel, weil er dem Händler und erst recht dem Kunden häufig verschlossen bleibe. Das OLG hat deshalb auf den Beginn der Auslieferung des neuen Modells an den Handel abgestellt. Es ist weiter davon ausgegangen, im vorliegenden Fall sei der Kaufvertrag noch vor jenem Zeitpunkt abgeschlossen worden; deshalb sei das verkaufte Fahrzeug noch fabrikneu gewesen. Im übrigen habe die Verkäuferin auch nicht ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinweisen müssen. Die auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Schadensersatz gerichtete Klage hat es daher abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hält an seinem bisherigen Standpunkt fest. Der Zeitpunkt der Produktionseinstellung eines bestimmten Automodells sei hinreichend genau feststellbar; der Umstand, daß die gesamte Produktionsumstellung von einem auf ein neues oder anderes Pkw-Modell wegen der erforderlichen Umrüstung der Produktionsanlagen, etwa damit verbundener Werksferien und der Anlaufzeit für die Herstellung des neuen Typs möglicherweise mehrere Wochen in Anspruch nimmt, spricht deshalb nicht gegen die Produktionseinstellung als maßgebliche Zäsur für die Frage, ab wann ein Fahrzeug nicht mehr unverändert hergestellt wird und das betreffende Modell demzufolge nicht mehr als fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat daher die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen über das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages sowie den genauen Zeitpunkt der Produktionseinstellung des früheren Modells der 5er-Reihe an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht aufgegeben, erneut zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin auch ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Herstellerin BMW noch nicht die Produktion des alten Typs 523i eingestellt hatte, die neuen Modelle der 5er-Reihe aber bereits im Handel angeboten wurden. Nur wenn eine solche Aufklärungspflicht zu bejahen sein sollte, könnte der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zustehen.

  • Fabrikneu=Neuwagen?: BGH 16.07.03 - VIII ZR 243/02
  • Falsche Bedienungsanleitung = Haftung: BGH 05.04.67 - VIII ZR 32/65
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für Mangel: BGH 20.10.00 - V ZR 207/99
  • Nachträgliches Nachbesserungsrecht: BGH 19.06.96 - VIII ZR 252/95
  • Nutzungsentschädigung nach Wandelung: BGH 26.06.91 - VIII ZR 198/90
  • Verjährung und Eigentumsvorbehalt: BGH 07.02.77 - VIII ZR 168/76

Quelle. jur-abc

Produkthaftungsgesetz

Mittlerweile ist das Produkthaftungsgesetz vierzehn Jahre in Kraft. In der deutschen Rechtsprechung ist es in dieser Zeit mehrfach zur Begründung von Schadensersatzansprüchen herangezogen worden, vom Bundesgerichtshof allerdings bisher nur einmal. Die Rechtsprechung, vor allem diejenige der Oberlandesgerichte, hat sich inzwischen bemüht, einige der sich bei der Gesetzesanwendung ergebenden Probleme zu lösen. Zu zahlreichen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Gesetz ergeben, gibt es aber noch immer keine gerichtlichen Entscheidungen. Viele dieser Fragen, die für die Praxis äußerst wichtig sind, werden auch im Schrifttum, das sich bereits intensiv mit dem Produkthaftungsgesetz beschäftigt hat, unterschiedlich beurteilt.

Der vorliegende Kommentar gibt auf alle diese Fragen unter Einbeziehung und unter kritischer Würdigung der bisher vorliegenden Rechtsprechung und des Schrifttums eine Antwort. In der 4. Auflage wurden auch alle Änderungen berücksichtigt, die sich durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ergeben haben.

Quelle: 4. Auflage Kullmann, Produkthaftungsgesetz 2004

Erschienene im ESV (Erich Schmidt Verlag)

ISBN.: 3 503 07806 1

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